Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 2. April 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 10
28. April 2014 (Mit Urteil 6B_470/2014 vom 04. Juli 2014 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten). Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert Aktuarin ad hoc Aebli In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Siegfried Spatzl, Wienfriedstrasse 11, DE-80639 München, gegen die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. Februar 2014, mitgeteilt am 10. Februar 2014, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln,
Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 19. Februar 2014, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 31. Ok- tober 2013, mitgeteilt am 7. November 2013, wegen Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 des Strassen- verkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) zu einer Busse von CHF 600.-- verurteilt wurde, – dass X._____ hiergegen mit Eingabe vom 12. November 2013 Einsprache erheben liess, – dass die Staatsanwaltschaft X._____ mit Schreiben vom 16. Dezember 2013, welches seinem Rechtsvertreter zugestellt wurde, auf den 4. Februar 2014 zu einer Einvernahme vorlud, – dass die Vorladung unter der Androhung erfolgte, bei unentschuldigtem Nicht- erscheinen gelte die Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), – dass X._____ der auf den 4. Februar 2014 angesetzten Einvernahme unent- schuldigt fernblieb, – dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. Februar 2014, mitgeteilt am
10. Februar 2014, das gestützt auf Art. 355 Abs. 1 StPO geführte Untersu- chungsverfahren infolge Rückzugs der Einsprache (Art. 355 Abs. 2 StPO) ab- schrieb und den Strafbefehl für rechtskräftig erklärte, – dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 19. Februar 2014 gegen die Abschreibungsverfügung per Telefax Beschwerde zuhanden der Staats- anwaltschaft Graubünden erheben liess, – dass die mittels Fax eingereichte Eingabe den Vermerk „vorab per Fax“ trug, – dass trotz dieses Vermerks die Beschwerde in der Folge nicht per Post ein- ging, – dass die Staatsanwaltschaft die per Fax eingereichte Beschwerde am 5. März 2014 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleite-
Seite 3 — 5 te und gleichzeitig dazu Stellung nahm mit dem Antrag, nicht darauf einzutre- ten, – dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen seit Zu- stellung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), – dass die Beschwerde mithin an die hierfür zuständige Stelle weitergeleitet wurde, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts dem Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 2014 die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zustellte und ihm Gelegenheit zur Vernehmlassung ein- räumte, – dass innert der vom Vorsitzenden angesetzten Frist keine Vernehmlassung einging, – dass schriftliche strafprozessuale Parteieingaben mit einer Originalunterschrift versehen sein müssen, weshalb eine Eingabe mittels Telefax, welche bloss eine photokopierte Unterschrift des Urhebers enthält, den Formerfordernissen nicht zu genügen vermag (Urteile des Bundesgerichts 1B_304/2013 vom
27. September 2013 E. 2.2 sowie 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1; Ver- fügung des Bundesstrafgerichts SK.2012.45 vom 27. Februar 2013 E. 3.3), – dass die Beschwerde vorliegend lediglich per Fax eingereicht wurde, sich ein Hinweis auf diesen Mangel während noch laufender Beschwerdefrist indessen erübrigte, zumal der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war und das Fax- schreiben den Vermerk „vorab per Fax“ aufwies, – dass die Staatsanwaltschaft demzufolge davon ausgehen durfte, dass dem Beschwerdeführer die Rechtslage bekannt sei und die Eingabe innert Rechtsmittelfrist auch noch per Post erfolgen würde (vgl. Verfügung des Bun- desstrafgerichts SK.2012.45 vom 27. Februar 2013 E. 3.3 f.), – dass Letzteres in der Folge nicht geschah,
Seite 4 — 5 – dass mangels Wahrung der Formvorschriften somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass unter diesen Umständen auf die Frage, ob die Vorladung vom 16. De- zember 2013 durch die Zustellung an den Rechtsvertreter des Beschwerde- führers rechtsgültig erfolgt ist oder ob sie dem Beschwerdeführer persönlich hätte zugestellt werden müssen, nicht weiter einzugehen ist, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer infolge des offensichtlichen Mangels der Beschwerde in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisations- gesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, – dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflich- tig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-- bis CHF 5'000.-- zu erheben ist, – dass die Gerichtsgebühr bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, – dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht vorliegend kein grosser Aufwand entstanden ist, eine Gerichtsgebühr von CHF 400.-- als angemessen erscheint,
Seite 5 — 5 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: